§6 Mitgliedsbeitrag

1.) Die Mitglieder zahlen Beiträge und Aufnahmegebühren nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beitrage und Aufnahmegebühren ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

2.) Der Beitrag ist bei Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig.

3.) Über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand.