Satzung

des Werder-Fanclub Wagenfeld e.V.

§1 Name, Sitz

1.) Der Fanclub führt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, was alsbald erwirkt werden soll, den Namen Werder - Fanclub Wagenfeld e.V.

2.) Der Fanclub besteht seit dem 16.09.1994 und hat seinen Sitz in Wagenfeld.

 

§2 Zweck und Aufgaben

1.) Der Fanclub bekennt sich zu der im Grundgesetz unseres Staates verankerten Staatsauffassung und freiheitlichen Grundordnung. Er ist an keine politische Partei und an keine Konfession gebunden.

2.) Zu den Aufgaben gehören im Einzelnen:

a) gemeinsame Besuche von Werder - Heimspielen

b) mehrtägige Fahrten zu Werder - Auswärtsspielen

c) Durchführung von gemütlichen Veranstaltungen

d) Teilnahme an Fußballturnieren

e) Durchführung eigener Turniere

f) Pflege der Freundschaft mit anderen Fan - Clubs

g) gemeinsame Zusammenarbeit mit dem Werder - Fan - Club - Dachverband gegen Gewalt außerhalb und im Stadion, sowie gemeinsame Ziele des Dachverbandes.

3.) Mittel des Fan - Clubs dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Fanclub - Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.

4.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fanclub fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.) Der Zweck des Fanclubs ist es nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er ist selbstlos tätig.

 

§3 Geschäftsjahr

1.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§4 Mitgliederschaft

1.) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

2.) über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann der Beitrittswillige die nächste stattfindende Mitgliederversammlung anrufen, die dann über den Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit entscheidet.

3.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

4.) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Er ist jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres möglich. 5.) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn:

a) ein Fanclub - Mitglied außerhalb oder im Stadion Schlägereien, Krawalle oder Zerstörungen anzettelt bzw. sich daran beteiligt.

b) ein Fanclub - Mitglied seiner Beitragspflicht trotz Mahnung, länger als ein halbes Jahr nicht nachgekommen ist oder

c) sich sonstwie vereinsschädigend verhält.

d) Der Ausschluss unter § 4.5a erfolgt vom 1. Vorsitzenden sofort. Dem Fanclub - Mitglied wird keine Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben.

e) Der Ausschluss unter § 4.5b oder c erfolgt durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung innerhalb von zwei Wochen gegeben werden.

7.) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder ernennen, die keinen Sitz und keine Stimme im Vorstand haben. Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Ein Fanclub - Mitglied wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres automatisch zum Ehrenmitglied ernannt.

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.) Alle Fanclub - Mitglieder sind gleichberechtigt.

2.) Sie haben ein Recht auf Teilnahme an allen Veranstaltungen des Fanclubs.

3.) Jedes Mitglied ist wahlberechtigt.

4.) Alle Fanclub - Mitglieder sind verpflichtet die Freundschaft zu pflegen, sowie den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

 

§6 Mitgliedsbeitrag

1.) Die Mitglieder zahlen Beiträge und Aufnahmegebühren nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beitrage und Aufnahmegebühren ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

2.) Der Beitrag ist bei Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig.

3.) Über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand.

 

§7 Organe

1.) Organe des Fanclubs sind:

a) der Vorstand

b) die Fanclub - Versammlung

 

§8 Vorstand

1.) Der Vorstand des Fanclubs besteht aus:

einem 1. Vorsitzenden

einem 2. Vorsitzenden

einem 1. Kassenwart

einem 2. Kassenwart

einem 1. Schriftführer

einem 2. Schriftführer

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam.

2.) Er führt den Fanclub in gemeinsamer Verantwortung für alle Aufgabenbereiche im Rahmen der Satzung. Der Vorstand ist gemeinsam berechtigt, den Fanclub nach innen und außen zu vertreten.

3.) Der Vorstand ist verpflichtet, in allen Namen des Fanclubs abzuschließende Verträge die Bestimmungen aufzunehmen, dass die Fanclub - Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

4.) die Vorstandsmitglieder werden einzeln durch die Fanclub - Versammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Mitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und in die Geschäfte übergeben worden sind.

 

§9 Fanclub - Versammlung

1.) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. In ihr hat jedes Mitglied eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Die Versammlung wird durch persönliche, schriftliche Mitteilung an die Mitglieder eingeladen. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer gezeichnet wird. Beschlüsse fasst die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer zu wählen, die jeweils für ein Jahr ihr Amt ausüben. Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich. Die Fanclub - Versammlung von Ort und Zeit muss mindestens 14 Tage vorher vom Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden. Hat ein Mitglied dem Vorstand seine E-Mail-Anschrift bekanntgegeben, so kann die Ladung per E-Mail erfolgen.

2.) Die Mitgliederversammlung beschließt über

a) den Rechenschaftsbericht des Kassenwartes

b) die Entlastung des Vorstandes

c) Neuwahlen des Vorstandes

d) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge

e) Satzungsänderungen

f) und über Themen, die auf der Versammlung bekannt gegeben werden.

 

§10 Auflösung des Werder - Fanclub, Wagenfeld

1.) Bei Auflösung des Werder - Fanclubs wird das vorhandene Vermögen unter den Mitgliedern aufgeteilt.

 

§11 Inkrafttreten

1.) Satzungsänderungen werden mit ihrer Beschlussfassung wirksam und sind unverzüglich in das Vereinsregister einzutragen.

2.) Diese Satzung wurde durch die Fanclub - Versammlung am 14.10.1994 in Wagenfeld beschlossen.

3.) Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Diepholz in Kraft.